Allgemeine zivilrechtliche Informationen zur Erbschaft und Schenkung
Sie interessieren sich dafür, welche Möglichkeiten bestehen, um Vermögen auf Ihre Nachkommen zu übertragen? Sie haben etwas geerbt und wollen wissen, welche Möglichkeiten Sie in Bezug auf die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft haben? Im Folgenden werden wir hierzu einen kurzen Überblick gegeben. (Stand 10/2021)
Sie interessieren sich dafür, welche Möglichkeiten bestehen, um Vermögen auf Ihre Nachkommen zu übertragen?
Sie haben etwas geerbt und wollen wissen, welche Möglichkeiten Sie in Bezug auf die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft haben?
Im Folgenden werden wir hierzu einen kurzen Überblick gegeben.
(Stand: 10/2021)
Erbschaft und Schenkung
Für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen gibt es zwei gängige Vorgehensweise, die Erbschaft von Todeswegen oder die lebzeitige Schenkung. Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände, welche im Rahmen eines Schenkungsvertrages unter Lebenden von statten geht, bei der sich beide Parteien über die Unentgeltlichkeit einig sein müssen. Im Gegensatz zur Schenkung geht beim Erbfall von Todeswegen das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) des Erblassers, also auch dessen Verbindlichkeiten auf eine oder mehrere Personen, die Erben, über.
Im Rahmen der erbrechtlichen Nachfolge besteht jedoch die Möglichkeit des Erblassers durch Anordnung von Vermächtnissen einzelne Gegenstände einzelnen Personen zu vermachen, ohne das gesamte Vermögen auf diese Personen zu übertragen. Diese Personen sind grundsätzlich nicht als Erben zu bezeichnen, sondern als Vermächtnisnehmer.
Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Jeder Mensch hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um zu regeln, was mit seinem Vermögen bei dessen Todesfall geschieht. Es gibt die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte (Testament/Erbvertrag). Mangels Vorliegen einer gewillkürten Erbfolge, also einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, wie zum Beispiel einem Testament oder einem Erbvertrag, in welcher dieser die Erbfolge regelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Bei der gesetzlichen Erbfolge sind unterschiedliche Ordnungen vorgesehen, wobei geregelt ist, wer zu welchen Teilen Erbe ist. Dabei sind fünf Ordnungen vorgesehen und zudem noch fernere Ordnungen, wobei eine Rangfolge greift. Die Rangfolge besagt, dass ein Verwandter lediglich Erbe ist, sofern kein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Somit schließen beispielsweise die Erben der ersten Ordnung die der zweiten Ordnung von der Erbfolge aus. Kinder sind die gesetzlichen Erben erster Ordnung und erben zu gleichen Teilen. Für den überlebenden Ehegatten des Erblassers besteht eine separate Regelung zu welchen Teilen dieser neben den Erben der jeweiligen Ordnungen gesetzlicher Erbe ist. Sofern der Erblasser Kinder hatte und der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorlag, erbt der Ehegatte und die Kinder grds. jeweils die Hälfte.
Erbfähigkeit und Ausschlagung der Erbschaft
Grds. kann jeder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebende Mensch Erbe sein. Eine Besonderheit besteht für Kinder, welche noch nicht geboren sind, jedoch bereits gezeugt wurden. Diese können ebenfalls als Erben eingesetzt werden.
Teilweise tritt der Fall ein, dass ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, beispielsweise wenn der Erblasser sehr hohe Schulden hatte und diese in ihrer Gesamtheit das Aktivvermögen des Erblassers übersteigen, der Nachlass somit überschuldet ist. Jeder Erbe hat die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. Bei der Ausschlagung der Erbschaft ist eine Frist zu beachten, innerhalb welcher die Ausschlagung mittel aktiver Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder zu Protokoll eines Notars stattfinden muss, um wirksam zu sein. Die Ausschlagung ist dagegen nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft bereits aktiv mittels Willenserklärung angenommen hat. Für die Ausschlagung der Erbschaft bleiben sechs Wochen Zeit ab Kenntnis der Erbschaft. Nach diesen sechs Wochen ist es nicht mehr möglich die Erbschaft auszuschlagen, da diese dann als angenommen gilt, auch wenn der Erbe keine Willenserklärung abgegeben hat.
Pflichtteilsansprüche
Wie bereits aufgeführt, kann jeder Mensch grundsätzlich frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt und wen er von der Erbschaft ausschließt d.h. enterbt. Der Erblasser kann auch die nächsten Angehörigen enterben, jedoch haben diese Anspruch auf einen (Mindest-)Teil des Vermögens, den sogenannten Pflichtteil, sofern sie nicht hierauf zu Lebzeiten des Erblassers, diesem gegenüber verzichtet haben, im Rahmen eines notariellen beurkundeten Pflichtteilsverzichts.
Zu den Angehörigen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, gehören dessen Kinder, Ehegatten, Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sowie die Eltern des Erblassers, sofern er, der Erblasser selbst keine Kinder hatte. Diesen Anspruch auf den Pflichtteil haben auch Erben, wenn diese im Rahmen der Erbschaft weniger als den Pflichtteil erhalten würden.
Vom Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen sind Geschwister und Großeltern des Erblassers. Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben.
Besteht ein Pflichtteilanspruch, hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei den Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasses einzuholen. Aufgrund dessen kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil berechnen. Nach einer schriftlichen Aufforderung müssen die Erben ihm Auskunft über den Nachlasswert mittels Nachlassverzeichnis erteilen. Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber dem/den Erben innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Kenntnis des Todes- und Enterbungsfalls bzw. dem Erhalt des zu geringen Erbteils geltend gemacht werden. Der Erbe ist verpflichtet die Grundlagen für den Pflichtteilsanspruch ggfs. mittels notariellen Nachlassverzeichnisses zu liefern. Leider kommt es in der Praxis oft vor, dass der Erbe nur zögerlich und unvollständig Auskunft gibt. Damit der Pflichtteilsberechtigte dazu in der Lage ist, seinen Anspruch zu ermitteln, kann in solchen Fällen beim Nachlassgericht Pflichtteilsklage erhoben werden. Den konkret berechneten Pflichtteil kann der Enterbte dann schriftlich beim Erben einfordern. Eine bloße Aufforderung, den Pflichtteil auszuzahlen, genügt nicht.
Die Beweislast für den Pflichtteilsanspruch trägt derjenige, der den Anspruch geltend macht. Die Beweislast für eine evtl. vorliegende Verjährung des Anspruchs trägt der Anspruchsgegner, also der Erbe.
Grundsätzlich ist es durch aus möglich den Pflichtteil bzw. Auskünfte hierzu durch den Pflichtteilsberechtigten selbst geltend zu machen. Vielfach ist es jedoch ratsam hiermit einen Anwalt zu beauftragen, da erfahrungsgemäß die Erben Auskünfte hierzu oftmals nur zögerlich oder unzureichend erteilen.
Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung des Pflichtteils ist es deshalb erforderlich, den gesetzlichen Erbteil zu kennen, d.h. den Teil, den der Plichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn der Erblasser ohne Testament oder sonstiger letztwilliger Verfügung verstorben wäre. Verzichtet ein Plichtteilsberechtigter schon zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbe, wird er bei der Berechnung der gesetzlichen Erbquote nicht berücksichtigt.
Beispiel
Die Witwe W verstirbt und hinterlässt drei Kinder. Sohn T hat schon zu Lebzeiten der Erblasserin nicht nur auf seinen Pflichtteil sondern auf sein Erbrecht verzichtet, mittels notariellen Erbverzichts. Tochter E wurde im Testament der Erblasserin enterbt, sodass Tochter K Alleinerbin wird.
Ohne Testament wären die Kinder jeweils zu einem Drittel Erbe gewesen. Da T auf sein Erbe bereits verzichtet hat, bleibt sein gesetzlicher Erbteil unberücksichtigt. Nach der gesetzlichen Erbfolge ständen E und K jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Dadurch dass E enterbt worden ist, kann sie lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil – folglich ein Viertel – verlangen.
Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie: Darauf müssen Sie achten
Die Übergabe eines Unternehmens innerhalb der Familie erscheint auf den ersten Blick leicht. Doch Fallstricke drohen – wie sie schon im Vorfeld zu umschiffen sind, erläutert Rechtsanwalt Diplom-Betriebswirt (FH) Johannes Stefko (Stand 10/2021)
Die Übergabe eines Unternehmens innerhalb der Familie erscheint auf den ersten Blick leicht. Doch Fallstricke drohen – wie sie schon im Vorfeld zu umschiffen sind, erläutert Rechtsanwalt Diplom-Betriebswirt (FH) Johannes Stefko.
Schenkung bedarf entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag
Sowohl die bestehende Rechtsform, als auch eine mögliche künftige Rechtsform spielen für die Übergabe eine besondere Rolle. Geht es um Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sind die bestehenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Beispiel: Der Vertrag einer Kommanditgesellschaft sieht vor, dass sich nur Mitgesellschafter der KG beteiligen können. An diese Regelung ist auch der übertragende Vater zwingend gebunden, eine etwa beabsichtigte Schenkung an Nicht-Gesellschafter wäre unwirksam beziehungsweise sogar unzulässig. Erst eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, gegebenenfalls verbunden mit einer Abstimmung mit den übrigen Mitgesellschaftern, könnte diesen Weg ermöglichen.
Richtiger Umgang mit der Schenkungsteuer
In den meisten Fällen bereitet die Schenkungsteuer keine allzu großen Sorgen. Nach derzeit geltendem Recht ist die Übertragung von produktivem Betriebsvermögen – im Unterschied zu Verwaltungsvermögen – schenkungsteuerfrei, sofern gewisse Bedingungen eingehalten werden. Etwa wenn es um die Schenkung von GmbH-Beteiligungen geht: Diese ist nur dann steuerbegünstigt, wenn der Schenker alleine oder im Rahmen eines Pools mit anderen Gesellschaftern zu mehr als 25 Prozent an dem zu übertragenden Unternehmen beteiligt ist. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bewertet produktives Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Ertragswert, mindestens jedoch mit dem Substanzwert. Gegebenenfalls ist auch ein Gutachten hilfreich, um einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Dieser Wert unterliegt grundsätzlich zu 15 Prozent (Regelverschonung) oder zu null Prozent (Optionsverschonung) der Schenkungsteuer. Generell gilt: Abkömmlinge ersten Grades haben einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre. Bei richtiger und rechtzeitiger Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist in vielen Fällen eine sehr geringe Schenkungsteuerbelastung oder gar eine von null Euro möglich.
Seniorengeneration absichern und Erbfolge regeln
Neben der Versorgung der übergebenden Seniorengeneration ist auch deren Absicherung für den Eintritt bestimmter Situationen sorgfältig zu regeln. Beide Parteien, Übergeber und Nachfolger, sollten mit den getroffenen Regelungen leben und sie auch umsetzen können. Ebenso sollte die Versorgung der übergebenden Senioren auch für den Fall eines zukünftigen wirtschaftlichen Engpasses des Unternehmens geregelt sein.
Unerlässlich in diesem Zusammenhang ist zudem, dass der Unternehmensnachfolger seinerseits eine entsprechende erbrechtliche Verfügung trifft, unter Umständen im Rahmen eines Erbvertrages mit dem Übergeber, in der er seinerseits wiederum die Unternehmensnachfolge regelt.
Vorsicht bei der Einkommenssteuer
Die Einkommensteuer spielt bei Unternehmensübergaben in den meisten Fällen keine oder eine zu vernachlässigende Rolle. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn im Rahmen einer Übertragung weichende Erben (in der Regel Geschwister oder Ehepartner) Ausgleichszahlungen erhalten. Sie werden so interpretiert, dass der Nachfolger das Unternehmen oder die Beteiligung zumindest teilweise käuflich erwirbt, was beim Übertragenden einen Veräußerungsgewinn entstehen lässt. Nicht zuletzt ist Vorsicht bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung oder bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen geboten
Familieninterne Nachfolge gestalten
Per Definition sind Familienunternehmen auf generationsübergreifende Existenz ausgelegt. Die Vorstellung, das Unternehmen insbesondere innerhalb der Familie fortzuführen, macht diese Organisationsform aus. Welche Konfliktfelder bereits angelegt sind und wie Sie damit umgehen können, lesen Sie hier.
Woran die Nachfolge scheitern kann
Neben der Sicherung des Unternehmens und den Beziehungen innerhalb der Familie steht bei der Nachfolge oft genug auch die finanzielle Existenz der Unternehmer auf dem Spiel. Ein Beispiel aus der Praxis vermittelt einen Einblick in die verschiedenen Konfliktfelder, die eine gelingende Nachfolge gefährden können.
Konfliktfelder in der Übergabe
Mit der Option den Betrieb später zu kaufen sollte eine intern aufgebaute Führungskraft einen mittelgroßen Industriebetrieb mit 80 Mitarbeitern übernehmen. Wenige Wochen vor dem Notartermin beauftragte der Inhaber eine Mediation. Der Grund: Die langjährig stabil positive Zusammenarbeit zwischen Seniorchefin und dem für die Nachfolge vorgesehenen Mitarbeiter gestaltete sich zunehmend schwieriger. Ihre Einschätzung, dem potentiellen Übernehmer nicht vertrauen zu können, wuchs und wurde mittlerweile von einigen Mitarbeitern geteilt. Ein Festhalten an dieser Nachfolgelösung erschien ihr klar als schwerwiegender Fehler.
Währenddessen fühlte sich der Mitarbeiter „unter Beobachtung“, sah sich mit Vorwürfen konfrontiert und seine Entscheidungen blockiert. Für ihn war das Ausscheiden der Seniorchefin aus dem Unternehmen zur harten Bedingung der Übergabe geworden. Nach intensiven Einzelgesprächen wurde deutlich, dass sich die Kritik der Seniorchefin am Mitarbeiter parallel verfestigte hatte, je konkreter die Übergabe Form annahm. Am wachsenden Misstrauen beteiligten sich ihre engsten Mitarbeiter als Koalitionäre. Welche Konfliktfelder hatten diese Eskalation ermöglicht?
Identität als Unternehmer
Eine klare Grenze zwischen Betrieb und Privatleben zu ziehen, fällt den meisten Inhabern von Familienunternehmen schwer. Aktuelle Fragen werden beim Frühstück wie im Urlaub diskutiert, der Betrieb sitzt sozusagen immer mit am Tisch. Die öffentliche Wahrnehmung als Unternehmerpersönlichkeit wird häufig durch das Engagement in (über-) regionalen Ehrenämtern gestärkt. Der Selbstwert definiert sich dann oftmals über die Rolle als Unternehmer und ein Leben jenseits der Verantwortung für den Betrieb scheint vielen nicht vorstellbar.
Im Beispielfall hatte sich die Ehefrau von Beginn an im Unternehmen engagiert und die Seniorchefin galt den Mitarbeitern als starke Säule. So sehr hatte sie ihr Leben dem Betrieb gewidmet, dass sie keine Vision vom „Leben danach“, von sich selbst als Privatperson oder auch von der Ehe ohne den Betrieb als gemeinsames Projekt entwickelt hatte. Die Aussicht, diese tragende Rolle zu verlieren, löste in ihr – unbewusst – heftigsten Widerstand aus.
Eine zusätzliche Hürde entsteht insbesondere beim Verkauf eines Unternehmens. Es gilt die Verantwortung selbst dann abzugeben, wenn der eng mit der Familie verknüpfte Firmenname erhalten bleibt. An diesem Namen und den Geschicken des Unternehmens hängt auch die Reputation der (weithin bekannten) Familie. Familienfremde Hände walten nun „in meinem Namen“.
Kinder in Unternehmerfamilien wissen, dass der Betrieb oftmals wie ein weiteres Kind im Fokus steht. Eine so tief empfundene Verantwortung abzugeben ist eine hohe Hürde. Das Ausscheiden aus der operativen Unternehmensführung im Rahmen der Nachfolge wird dann zum Loyalitätskonflikt, empfunden als Entscheidung für die Familie und gegen das Unternehmen.
Loyalitätskonflikte
Für Führungskräfte und Mitarbeiter bedeutet der Wechsel an der Unternehmensspitze eine Unsicherheit, die ihre angestammte Rolle in Frage stellt. Ein neues Führungsverständnis, zumeist verbunden mit einem anderen Stil der Kommunikation, neuen Zielakzenten und oft auch weitreichenderer Delegation von Verantwortung und Entscheidungskompetenz sortiert die Anforderungen neu. Widerstand seitens der Mitarbeiter ist erwartbar und entzündet sich noch leichter, wenn Übergeber und Übernehmer zeitgleich im Unternehmen wirken. Wenn beide nicht mit einer Stimme sprechen, drohen Loyalitätskonflikte im Team. Im Beispiel ergriffen die engsten Mitarbeiter Partei für ihre Seniorchefin und solidarisierten sich mit ihrer Einschätzung.
Den Abschied aus der operativen Tätigkeit, aus einem Leben als Gestaltungskraft im Unternehmen, als aktive Unternehmerpersönlichkeit am Standort und oft genug in der Region – all das bedeutet die Einsetzung eines Nachfolgers für den Übergebenden. Dieser, tiefe emotionale Schichten berührende Prozess stellt in der besonderen Dynamik des Familienunternehmens auf vielen Ebenen eine Herausforderung dar. Wichtigste Grundlage für deren Bewältigung ist ein gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer. Das Einbeziehen nicht nur im Unternehmen tätiger Familienmitglieder, ein offener Austausch über den Prozess, über persönliche Erwartungen jenseits der operativen oder strategischen Ebene sind wesentliche Bausteine für das Gelingen.
Artikel erschienen in der Zeitschrift Bayerisch-Schwäbische Wirtschaft 05/2021.