Eigentum

Neben Organisation und Familie gibt es eine weitere wichtige Einflussgröße im Familienunternehmen: das Eigentum. Über Gesellschafteranteile nehmen auch Familienmitglieder Einfluss auf Entscheidungen, die nicht im Unternehmen engagiert sind. Damit ist ein Interessenfeld mit juristischer Logik und einem Fokus auf das Erwirtschaften von Umsatz aufgespannt, das auch auf die Nachfolge Einfluss nimmt. In Schenkungen, Erbe, Testamentsregelungen und dem Übertragen von Anteilen soll das Eigentum erhalten bleiben mithilfe rechtlich sicherer Regelungen. Für die Anteilseigner gilt es, sich in der Gesellschafterrolle zurechtzufinden, eine eigene Haltung als Eigentümer und Gesellschafter zu entwickeln und eine Ebene zu finden sich einzubringen.

Die verbindliche Auskunft im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht

Viele private Vermögensträger und Unternehmer möchten bereits frühzeitig Klarheit darüber schaffen, wie ihr Vermögen im Erbfall steuerlich behandelt wird. Gerade vor dem Hintergrund der ständig steigenden Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts stellt die verbindliche Auskunft beim Finanzamt eine geeignete Möglichkeit dar, um steuerliche Planungs- und Entscheidungssicherheit sowie Rechtssicherheit zu erlangen. Doch welches Finanzamt ist überhaupt für die Bearbeitung des Antrags zuständig? Welche Inhalte muss dieser Antrag umfassen und welche Gebühren werden dafür vom Finanzamt in Rechnung gestellt? All diese Fragen werden im nachfolgenden Beitrag beantwortet. (Stand 10/2021)
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Viele private Vermögensträger und Unternehmer möchten bereits frühzeitig Klarheit darüber schaffen, wie ihr Vermögen im Erbfall steuerlich behandelt wird. Gerade vor dem Hintergrund der ständig steigenden Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts stellt die verbindliche Auskunft beim Finanzamt eine geeignete Möglichkeit dar, um steuerliche Planungs- und Entscheidungssicherheit sowie Rechtssicherheit zu erlangen.

Doch welches Finanzamt ist überhaupt für die Bearbeitung des Antrags zuständig? Welche Inhalte muss dieser Antrag umfassen und welche Gebühren werden dafür vom Finanzamt in Rechnung gestellt? All diese Fragen werden im nachfolgenden Beitrag beantwortet.

(Stand: 10/2021)

Für die örtliche Zuständigkeit der Erteilung der verbindlichen Auskunft ist der zugrunde liegende Sachverhalt maßgebend. Bei Privatvermögen ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Dies ist jedoch keineswegs immer der Fall. Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten, so sind hierfür ggf. unterschiedliche Finanzämter verantwortlich.  Besonderheiten treten vor allem im Bereich des Betriebsvermögens auf. Hier ist eine zweifelsfreie Abgrenzung der Zuständigkeit durchaus schwierig. Denn in diesem Bereich können sowohl das Betriebs- bzw. Lagefinanzamt als auch das Erbschaftsteuerfinanzamt zuständig sein.

Während das Erbschaftsteuerfinanzamt über den Antrag zu entscheiden hat, wenn es um Sachverhalte wie begünstigungsfähiges bzw. nicht begünstigungsfähiges Vermögen, eine schädliche Verfügung oder den Vorwegabschlag geht, ist das Betriebs- bzw. Lagefinanzamt für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Festzustellende Merkmale im Rahmen der Feststellung, z.B. Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einem Betrieb, Vermögensart und Bewertung.
  • Die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen.
  • Das Verwaltungsvermögen und das junge Verwaltungsvermögen. Die Finanzmittel und die jungen Finanzmittel sowie die Schulden.
  • Mehrstufige Beteiligungsstrukturen.

Neben der Frage nach der Zuständigkeit muss die Antragsstellung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Antrag tatsächlich vom Finanzamt beantwortet und bearbeitet wird. Die genauen Inhalte werden dabei in § 1 Abs. 1 der Steuerauskunftsverordnung geregelt. Demnach darf der Sachverhalt nicht bereits verwirklicht, muss ernsthaft geplant und genau bestimmt sein. Werden die dort genannten Punkte missachtet, wird die Finanzverwaltung die Erteilung der Auskunft wegen formeller Fehler wohl zurückweisen.

Darüber hinaus sollte der Antragssteller Angaben über den Gegenstandswert machen, denn dieser ist für die Berechnung der Gebühr entscheidend. Der Gegenstandswert setzt sich dabei aus den steuerlichen Auswirkungen der geschilderten Angelegenheit zusammen. Im Fall eines Dauersachverhalts werden die steuerlichen Auswirkungen eines Jahres zur Berechnung herangezogen. Bei einem Gegenstandswert unter 10.000 Euro bleibt die Auskunft aktuell gebührenfrei.

Kann der Gegenstandswert nicht ermittelt werden, so werden die Gebühren in der Regel mit 50 Euro je halbe Stunde Bearbeitungszeit berechnet. Dauert die Bearbeitung weniger als 2 Stunden, entstehen keine Gebühren.

Wir empfehlen Ihnen, die verbindliche Auskunft durch einen Steuerberater vorbereiten zu lassen, damit die nötigen Formalitäten bei der Antragsstellung beachtet werden.

Sonderkonstellation Familienunternehmen

Die Regelung der Nachfolge ist ein zentraler Moment im Familienunternehmen. Sie entscheidet über dessen Fortbestehen. Für ihr Gelingen bedarf es neben der Klärung der steuerlichen, erbrechtlichen und Finanzierungsfragen vor allem einer umfassenden Kommunikation.
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Die Nachfolge gilt als Schlüsselprozess der Unternehmensgeschichte, weil nicht einfach nur „der Kopf“ ausgetauscht wird, sondern das gesamte Unternehmen quasi einen Kulturwandel erlebt. Der Seniorchef/ Die Seniorchefin ist „die Seele“ des Betriebs und zumeist in viele Entscheidungen persönlich eingebunden. Entsprechend sind oft auch interne Prozesse ausgerichtet. Die jetzt ausscheidende Generation hat in der Regel einen Wachstumssprung, Internationalisierung oder eine Ausdifferenzierung am Markt auf den Weg gebracht und verfügt über einen Wissensvorsprung, den der Nachfolger nie aufholen kann.

Ob familiär, unternehmensintern oder extern besetzt, wird die Übernehmerin stärker delegieren, auf formalere Kommunikationswege angewiesen sein und in der Regel Prozesse im Controlling und Reporting stärken, um sich mit Informationen zu versorgen. Anlässe für Konflikte sind z.B., wenn Führungskräfte ihre Eignung anhand einer neuen Auffassung von Führung auf dem Prüfstand sehen oder Mitarbeiter Loyalitätskonflikte erleben, v.a. wenn der Senior präsent bleibt. Zwischen Nachfolger und Übergeber wird es kritisch, wenn das Übertragen von Verantwortung schwerfällt.

Enttäuschte oder unklare Erwartungen sind ein Haupttreiber für Konflikte. Rollen im Unternehmen lassen sich als Bündel von Erwartungen beschreiben. In Familienunternehmen ergibt sich hier eine besondere Herausforderung. Familienmitglieder und Geschäftsführung gehören einem oder mehreren Subsystemen an und nehmen dadurch Rollen mit sehr unterschiedlichen Erwartungslogiken ein (siehe Modell). Es gilt, das Unternehmen, die Familie und ggf. den Gesellschafterkreis zu managen. In der Familie sind Gerechtigkeit und Gleichbehandlung hohe Werte, die Kommunikation ist auf Bindung ausgerichtet und auf Bestätigung der einzelnen Familienmitglieder, unabhängig von der eigenen Leistung. Dieser emotionalen steht die ökonomische Logik im Unternehmen gegenüber. Kommunikation dient hier dem Entscheiden, das sich für die Sicherung der Weiterexistenz an Leistung orientiert. Aus der Familie und aus dem Unternehmen richten sich konträre, sich ausschließende Erwartungen und Interessen z.B. an die Inhaberin, die zugleich Alleingeschäftsführerin ist und als Ehefrau, Mutter, Chefin und Eigentümerin angesprochen wird. Bei Erbfragen, die in Nachfolgeprozessen Thema werden, erheben oft auch Familienmitglieder den Anspruch mit zu entscheiden, die ansonsten keine Verbindung zum Unternehmen haben.

Gerade in kritischen Phasen der Veränderung ist es wichtig, sich der beschriebenen Konstellation und damit den Erwartungsstrukturen der verschiedenen Akteure bewusst zu sein und sich u.a. folgende Fragen zu stellen: Welche Erwartungen hegen Übergeber und Nachfolger, Nachfolger und Führungsmannschaft gegenseitig? Was soll bleiben, was verändert werden? Welche Konfliktfelder sind wirksam, in welchem Rahmen können sie adressiert werden? Welche Rolle spielen Familienmitglieder in der Übergabephase, welche unbearbeiteten Konflikte treten zutage? Familienmitglieder, Führungskräfte und Mitarbeiter, insbesondere aber Übergeberin und Nachfolger benötigen dafür eine offene Kommunikation in geschützten Räumen. Dann besteht die Chance, Konfliktanfälligkeiten und wahrscheinliche Konflikte leichter zu erkennen, zu bearbeiten und den Nachfolgeprozess gemeinsam zu gestalten.

Artikel erschienen in der Zeitschrift Bayerisch-Schwäbische Wirtschaft 12/2020.

Bitcoins im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Alternative Investments erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Neben Edelmetallen wie Gold und Silber stehen mittlerweile auch Kryptowährungen wie Bitcoins hoch im Kurs. Doch was passiert, wenn ein Krypto-Investor stirbt? Welche Belastungen können im Rahmen einer Übertragung unter der Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aktuellen Rahmenbedingungen aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer geben. (Stand: März 2021)
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Alternative Investments erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Neben Edelmetallen wie Gold und Silber stehen mittlerweile auch Kryptowährungen wie Bitcoins hoch im Kurs.

Doch was passiert, wenn ein Krypto-Investor stirbt? Welche Belastungen können im Rahmen einer Übertragung unter der Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen?

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aktuellen Rahmenbedingungen aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer geben.

(Stand: 03/2021)

Eines vorweg: Die steuerliche Bewertung von Kryptowährungen ist noch nicht abschließend geklärt.

Grundsätzlich führt die Übertragung von Kryptowährungen zu einer Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten, wonach – sollten die Freibeträge überschritten sein – Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt.

Für die Festsetzung des zu versteuernden Wertes kommt das Stichtagsprinzip zur Anwendung. Der Wert der Kryptowährung ist genau für den Tag festzustellen, an dem die Schenkung stattfand. Selbiges gilt auch im Erbfall. Die Kryptowährung ist mit dem am Todestag geltenden Kurs zu bewerten.

In der Praxis stößt man hier jedoch auf einige Herausforderungen. Da Kryptowährungen wie Bitcoins nicht an einem regulierten Markt mit Kursbindung gehandelt werden, ist eine Bewertung nach den Bewertungsvorschriften für Wertpapiere und Aktien nicht möglich. Virtuelle Währungen stellen auch keine Kapitalforderungen dar, sodass eine Bewertung als Kapitalforderung nicht zielführend ist. Infolgedessen bleibt u.E. nur noch die Bewertung zum sog. „gemeinen Wert“, wobei der unter marktüblichen Umständen erzielbare Marktpreis zu verstehen ist.

Aufgrund hoher Schwankungen der Kurse innerhalb einer kurzen Zeitspanne und unter Umständen wesentlicher Unterschiede zwischen den verschiedenen Handelsplattformen ist die Ermittlung eines exakten Kurswertes jedoch nur schwer realisierbar. Zudem gibt es aktuell noch keine gesetzliche Regelung, an der man sich zur Feststellung des Verkehrswertes orientieren könnte.

Als mögliche Lösung könnte hierfür der Mittelwert der größten Anbieter dienen. Die Auswahl der Handelsplattformen sollte in jedem Fall mit der Finanzbehörde abgestimmt werden. Um ein faires und tragbares Ergebnis zu erzielen, ist eine ausführliche Kommunikation unabdingbar.

Eine weitere Hürde könnte der Zugang zu dem Vermögen darstellen. Denn unter gewissen Umständen ist der einzige Nachweis darüber, wer über die virtuelle Währung verfügen darf, der Private Key. Ohne diesen persönlichen Zugangsschlüssel wird es für den Erben bzw. Beschenkten schwierig auf die sog. „Wallet“ zuzugreifen und letztlich an das Vermögen zu gelangen. Gerade deshalb ist es unerlässlich sicherzustellen, dass der Key dem Erben oder Beschenkten auch tatsächlich zugänglich ist.

Außerdem ist zu beachten, dass der Erbe bzw. Beschenkte gegenüber dem Finanzamt dazu verpflichtet ist, Auskunft über den Erhalt der Kryptowährungen zu leisten. Hierbei dient eine gesetzliche Frist von drei Monaten. Wird diese missachtet, drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Unter gewissen Umständen gewährt der Gesetzgeber bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen eine Steuerbefreiung. Ob virtuelle Währungen als steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen oder schädliches Verwaltungsvermögen qualifiziert werden ist derzeit noch nicht endgültig geklärt. Dabei stuft der Gesetzgeber unter anderem Wertpapiere und Forderungen sowie Finanzmittel wie z.B. Zahlungsmittel und Geschäftsguthaben als schädlich ein.

Kryptowährungen zählen weder zu Wertpapieren oder Forderungen, noch zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das Bayerische Landesamt für Steuern ordnet jedoch aktuell virtuelle Währungen als Finanzinstrumente ein. In Folge dessen sind Kryptowährungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Finanzmittel und damit als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Damit bleibt bei der Übertragung von Kryptowährungen, welche dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, eine Steuerbefreiung außen vor.

Aufgrund der mangelnden abschließenden Klärung, wie Kryptowährungen steuerrechtlich zu behandeln sind, empfehlen wir Ihnen sich bei der Übertragung von Kryptowährungen steuerlichen Rat einzuholen. In diesem Bereich kann es ständig zu Änderungen und Neuerungen kommen, weshalb es erforderlich ist auf dem aktuellsten Stand zu sein.

Nießbrauch

Was ist eigentlich ein "Nießbrauch"? Im folgenden Beitrag werden wir Ihnen in aller Kürze zu dieser Fragestellung eine Antwort liefern. (Stand: September 2022)
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Allgemein

Unter dem Nießbrauch versteht man in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen. Vereinfacht gesagt ist der Nießbrauch ein umfassendes Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache.

In der Praxis ist der Nießbrauch an einer Immobilie im Rahmen einer Schenkung die häufigste Form. Wird etwa an einem Wohnungseigentum ein Nießbrauch bestellt, darf der Nießbraucher die Wohnung selbst nutzen bzw. vermieten. Die Voraussetzung für die Bestellung eines solchen Nießbrauchs ist eine notarielle Beurkundung sowie ein Eintrag im Grundbuch.

Das Recht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (Schenkers).

 Abgrenzung zum Wohnrecht

Das Nießbrauchrecht weist einige Parallelen zum Wohnrecht auf. Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und führen zu einer Belastung der Immobilie. Zudem sind beide Rechte nicht vererbbar und bleiben auch im Falle eines Eigentümerwechsels bestehen.

Während der Begünstigte beim reinen Wohnrecht nur über das Recht verfügt, die Immobilie lebenslang zu bewohnen, kann beim Nießbrauch über das Wohnrecht hinaus, wirtschaftlicher Gewinn in Form von Mieteinnahmen erzielt werden.

Vorbehaltsnießbrauch

Hierbei überträgt der bisherige Eigentümer seine Immobilie, zum Beispiel seine Wohnung, und lässt sich im Gegenzug ein Nießbrauchrecht einräumen. Die schenkende Person sichert sich also einen Teil der Rechte an der übertragenen Sache. Nutzt der Nießbrauchberechtigte die Immobilie nicht selbst, erzielt dieser anstelle des neuen Eigentümers Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Fruchtziehung). Diese Form des Nießbrauchs kommt häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten) zum Beispiel von Eltern auf ihre Kinder vor.

Zuwendungsnießbrauch

Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt der Schenkende zivilrechtlicher Eigentümer der Immobilie. Anders als beim Vorbehaltsnießbrauch gibt der Schenker jedoch Nießbrauchrechte wie Wohnrecht oder das Recht auf Mieteinnahmen ab. Die Belastung der Immobilie durch den Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen.

Wohnt der Beschenkte selbst nicht in der Wohnung, sondern vermietet diese und zieht in Folge dessen auch die Mieteinnahmen, muss in diesem Fall i.d.R. der Beschenkte und nicht der Schenker die Erträge versteuern.

 

Wenn Sie eine Übertragung unter Berücksichtigung eines Nießbrauches planen, ist es empfehlenswert frühzeitig mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu sprechen und sich ausführlich beraten zu lassen.

Fallstricke in der Nachfolge

Neben den Fragen zur Sicherung des Unternehmens und zu den Beziehungen innerhalb der Familie als Gesellschafter hängt oft genug das finanzielle Auskommen, die Altersversorgung der Seniorunternehmer vom Gelingen der Nachfolge ab. Entsprechend dramatisch ist der Befund, dass mehr als die Hälfte aller Unternehmensübergaben scheitern. Ein Beispiel aus der Praxis soll Einblick geben in den hoch komplexen Nachfolgeprozess.
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Konfliktfelder in der Nachfolge

Mit der Option den Betrieb später zu kaufen sollte eine intern aufgebaute Führungskraft einen mittelgroßen Industriebetrieb mit 80 Mitarbeitern übernehmen. Wenige Wochen vor dem Notartermin beauftragte der Inhaber eine Mediation. Der Grund: Die langjährig stabil positive Zusammenarbeit zwischen Seniorchefin und dem für die Nachfolge vorgesehenen Mitarbeiter gestaltete sich zunehmend schwieriger. Ihre Einschätzung, dem potentiellen Übernehmer nicht vertrauen zu können, wuchs und wurde mittlerweile von einigen Mitarbeitern geteilt. Ein Festhalten an dieser Nachfolgelösung erschien ihr klar als schwerwiegender Fehler.

Währenddessen fühlte sich der Mitarbeiter „unter Beobachtung“, sah sich mit Vorwürfen konfrontiert und seine Entscheidungen blockiert. Für ihn war das Ausscheiden der Seniorchefin aus dem Unternehmen zur harten Bedingung der Übergabe geworden. Nach intensiven Einzelgesprächen wurde deutlich, dass sich die Kritik der Seniorchefin am Mitarbeiter parallel verfestigte hatte, je konkreter die Übergabe Form annahm. Am wachsenden Misstrauen beteiligten sich ihre engsten Mitarbeiter als Koalitionäre. Welche Konfliktfelder hatten diese Eskalation ermöglicht?

Identität als Unternehmer

Eine klare Grenze zwischen Betrieb und Privatleben zu ziehen, fällt den meisten Inhabern von Familienunternehmen schwer. Aktuelle Fragen werden beim Frühstück wie im Urlaub diskutiert, der Betrieb sitzt sozusagen immer mit am Tisch. Die öffentliche Wahrnehmung als Unternehmerpersönlichkeit wird häufig durch das Engagement in (über-) regionalen Ehrenämtern gestärkt. Der Selbstwert definiert sich dann oftmals über die Rolle als Unternehmer und ein Leben jenseits der Verantwortung für den Betrieb scheint vielen nicht vorstellbar.

Im Beispielfall hatte sich die Ehefrau von Beginn an im Unternehmen engagiert und die Seniorchefin galt den Mitarbeitern als starke Säule. So sehr hatte sie ihr Leben dem Betrieb gewidmet, dass sie keine Vision vom „Leben danach“, von sich selbst als Privatperson oder auch von der Ehe ohne den Betrieb als gemeinsames Projekt entwickelt hatte. Die Aussicht, diese tragende Rolle zu verlieren, löste in ihr – unbewusst – heftigsten Widerstand aus.

Eine zusätzliche Hürde entsteht insbesondere beim Verkauf eines Unternehmens. Es gilt die Verantwortung selbst dann abzugeben, wenn der eng mit der Familie verknüpfte Firmenname erhalten bleibt. An diesem Namen und den Geschicken des Unternehmens hängt auch die Reputation der (weithin bekannten) Familie. Familienfremde Hände walten nun „in meinem Namen“.

Kinder in Unternehmerfamilien wissen, dass der Betrieb oftmals wie ein weiteres Kind im Fokus steht. Eine so tief empfundene Verantwortung abzugeben ist eine hohe Hürde. Das Ausscheiden aus der operativen Unternehmensführung im Rahmen der Nachfolge wird dann zum Loyalitätskonflikt, empfunden als Entscheidung für die Familie und gegen das Unternehmen.

Loyalitätskonflikte

Für Führungskräfte und Mitarbeiter bedeutet der Wechsel an der Unternehmensspitze eine Unsicherheit, die ihre angestammte Rolle in Frage stellt. Ein neues Führungsverständnis, zumeist verbunden mit einem anderen Stil der Kommunikation, neuen Zielakzenten und oft auch weitreichenderer Delegation von Verantwortung und Entscheidungskompetenz sortiert die Anforderungen neu. Widerstand seitens der Mitarbeiter ist erwartbar und entzündet sich noch leichter, wenn Übergeber und Übernehmer zeitgleich im Unternehmen wirken. Wenn beide nicht mit einer Stimme sprechen, drohen Loyalitätskonflikte im Team. Im Beispiel ergriffen die engsten Mitarbeiter Partei für ihre Seniorchefin und solidarisierten sich mit ihrer Einschätzung.

Den Abschied aus der operativen Tätigkeit, aus einem Leben als Gestaltungskraft im Unternehmen, als aktive Unternehmerpersönlichkeit am Standort und oft genug in der Region – all das bedeutet die Einsetzung eines Nachfolgers für den Übergebenden. Dieser, tiefe emotionale Schichten berührende Prozess stellt in der besonderen Dynamik des Familienunternehmens auf vielen Ebenen eine Herausforderung dar. Wichtigste Grundlage für deren Bewältigung ist ein gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer. Das Einbeziehen nicht nur im Unternehmen tätiger Familienmitglieder, ein offener Austausch über den Prozess, über persönliche Erwartungen jenseits der operativen oder strategischen Ebene sind wesentliche Bausteine für das Gelingen.

Artikel erschienen in der Zeitschrift Bayerisch-Schwäbische Wirtschaft 05/2021.

Was ist gerecht?

Bei der Frage einer gerechten Weitergabe der Anteile wird deutlich, dass Familienunternehmer immer wieder vor paradoxen Entscheidungen stehen. Gerecht im Sinne der Familie wäre, den gesamten Nachwuchs gleich zu behandeln, also alle Kinder gleichmäßig mit Anteilen zu versehen. In der Rolle des Eigentümers bewegen den Unternehmer andere Fragen: Was wird über die Anteile entschieden?
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Die Gesellschafterebene setzt den Rahmen, innerhalb dessen sich die Geschäftsführung bewegt. Dafür braucht es Einigkeit unter den Gesellschaftern über die Identität, zentrale Werte und die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Bestehen beispielsweise zwei Familienstämme, entstanden vielleicht aus erster und zweiter Ehe, oder deutet sich Unfrieden an unter den Geschwistern, würde eine Aufteilung in gleiche Anteile Pattsituationen begünstigen. Die starken Gesellschafterrechte könnten zu Blockaden führen, die auch ein Beirat nicht unbedingt lösen kann. Im Sinne des Unternehmens ist also eine ungleiche Aufteilung, z.B. von 51% und 49%, gerecht, die das Unternehmen nicht durch unlösbare Konfliktsituationen gefährdet.

Entscheidet sich der Übergeber dafür, die Anteile an eine Tochter oder einen Sohn zu übertragen und die Geschwisterkinder abzufinden oder anderweitig zu versorgen, z.B. mit einer Aufteilung der Gesellschaften, stellt sich auch hier eine andere Frage nach Gerechtigkeit. Immer wieder wird die Höhe der Auszahlung rein am Wert des Unternehmens bemessen. Zwei Faktoren bleiben hier unberücksichtigt. Zum einen ist das Vermögen im Unternehmen gebunden und also im Unterschied zu einer ausbezahlten Geldsumme nicht frei verfügbar. Zum anderen verbindet sich mit dem Führen eines Unternehmens eine Verantwortung, die mit dem Führen einer vielleicht auch vorhandenen Immobiliengesellschaft wenig, mit dem Verwalten eines geerbten Vermögens nicht vergleichbar ist. Bei der Frage der gerechten Aufteilung ist es folglich hilfreich, auch die mit dem Geldwert übernommene Verantwortung in Rechnung zu stellen, sie zunächst zumindest mit in die Kommunikation aufzunehmen.